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2-Phasen Ausbildung
Führerausweis auf Probe
Warum diese Regelung?
Nach den vielen Verkehrsunfällen durch Neulenker in den letzten Jahren wird mit Datum 1.12.2005 der Führerschein auf Probe abgegeben. Mit dieser Praxis soll ein wichtiger Beitrag zur Reduktion der Verkehrsunfälle von jugendlichen Verkehrsteilnehmer geleistet werden. Die Probezeit endet nach drei Jahren, wenn keine Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften begangen wurde, welche zum Entzug des Führerausweises und somit zur Verlängerung der Probezeit führen.
Gesetzliche Grundlage?
Artikel 15a, Strassenverkehrsgesetz vom 14.12.2001.
Ab wann und für welche Kategorie gilt diese Regelung?
Wer ab dem 1. Dezember 2005 ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder B (Auto) stellt, erhält den Führerausweis nach bestandener Prüfung auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
Für wen gilt diese Regelung nicht?
Diese Regelung gilt nicht für Personen welche bereits Inhaber eines unbefristeten Ausweises der Kategorie A oder B sind.
Wann wird der unbefristete Führerausweis ausgestellt?
Die Zulassungsbehörde erteilt den unbefristeten Führerausweis nach Ablauf der Probezeit auf Gesuch, wenn der Gesuchssteller die obligatorische Weiterbildung besucht hat.
Was beinhaltet die obligatorische Weiterbildung?
Die Weiterausbildung soll die Fähigkeit der Kursteilnehmer verbessern, gefährliche Situationen bereits in der Entstehung zu erkennen und gezielt darauf zu reagieren. Sie dauert 16 Stunden und wird auf zwei Tage aufgeteilt. Der erste Kurstag soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises absolviert werden. Der zweite Kursteil muss bis zum Ablauf der Probezeit absolviert werden.
... 1. Kurstag
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